Gemäß § 71 SGB XI (vergleichbare Regelungen in SGV V) in Verbindung mit den auf der Grundlage von § 80 SGB XI erlassenen Regelungen müssen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen/-dienste unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Neben einer einschlägigen Berufsausbildung Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege und evtl. Heilerziehungspflege/Heilerziehung und einschlägiger Berufspraxis von 2 Jahren in den letzten Jahren (zum Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns) wird eine mindestens 460 UE umfassende Leitungsqualifikation mit festgelegten inhaltlichen Bereichen gefordert. Mit dieser Fortbildung erfüllen Sie diese Anforderung.
Inhalte im Überblick: Personalbedarfsplanung, Stellenberechnung, Dienstarten, Personalbeschaffung und -einsatzplanung, Mitarbeiterbeurteilung, Erstellen von Zeugnissen, Qualitätsmanagement, Marketing/Werbung/Öffentlichkeitsarbeit, Finanzierung, Vergütungsvereinbarungen, Leistungsrecht, Grundlagen Rechnungswesen, Sozialgesetzbücher, Betreuungsrecht, Heimrecht, Haftungsrecht, Mitarbeiterführung, Mitarbeitergespräche, Teamarbeit, Verhandlungs- und Gesprächstraining, Moderation, Selbst- und Zeitmanagement, Konfliktmanagement, Pflegebegutachtung, -planung und -dokumentation, Pflegeleitbild und -konzeption, Pflegediagnose, Pflegevisite, Hygieneverordnung, Umgang mit Psychopharmaka und Arzneimitteln, Demenz im Alter, Case Management.
Teilnahmevoraussetzungen
Grundsätzlich ist die Teilnahme am Lehrgang nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden, da die hier vermittelten Kenntnisse und Kompetenzen für verschiedene Funktionsträger in Sozial- und Gesundheitseinrichtungen, speziell in Pflegeeinrichtungen, von Bedeutung sein können. Allerdings wird in der Regel mit der Lehrgangsteilnahme das Ziel angestrebt werden, als "Verantwortliche Pflegefachkraft" gemäß § 71 SGB XI in ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen und/oder in ambulanten Einrichtungen mit Leistungen der Krankenpflege gemäß SGB V tätig werden zu können. Für den Bereich des SGB XI ist insofern § 71 SGB XI zu beachten. Dieser sieht vor, dass die als "Verantwortliche Pflegefachkraft" tätige Person über eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheitskinderkrankenpfleger/in oder AltenpflegerIn verfügen muss und über eine praktische Berufserfahrung im Umfang von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antritt der Funktion nachweisen können muss. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Details der Regelung finden Sie in unserem ausführlichen Infoheft zu dieser Weiterbildung (vgl. Link auf dieser Seite).
Abschluss/Anerkennung
Verantwortliche Pflegefachkraft/Pflegedienstleitung entsprechend den Anforderungen gemäß SGB XI
Ausführliche Informationen zu Fördermöglichkeiten einer beruflichen Weiterbildung finden Sie auf unserer Webseite und zwar
hier.
Über die Bildungsprämie des Bundes kann beispielsweise u.U. eine Förderung in Höhe von 500,00 EUR erfolgen:
Bildungsprämie des Bundes
Auch die je nach Bundesland unterschiedlichen ESF-Förderprogramme können in Frage kommen. Weitere Informationen zu dem entsprechenden in Hamburg relevanten Förderprogramm - eine Förderung bis zu 750,00 EUR ist möglich - finden Sie
hier